Anilinfabrikgesetz Basel 1864


Bestimmungen: Sämtliche hiesigen Anilinfabriken sollen
  1. Die aus der Fuchsinfabrikation gewonnenen arsenikhaltigen Abgänge eindampfen und die festen Residuen angemessen aufbewahren, beides unter Beobachtung der durch den Sanitätsausschuss zu erteilenden näheren Ausführungsvorschriften.
  2. Die arsenikarmen Abwasser und die Abflüsse der aus Fuchsin dargestellten Anilinfarben Blau, Violett, Grün usw. durch Röhrenleitungen in das Tiefwasser des Rheins abführen;
  3. Diese Röhrenleitungen sollen aus Eisen und wasserdicht, sowie in allen Teilen und dazu notwendigen Vorrichtungen (Reservoir etc.) nach dem vom Baucollegium speciell zu gebenden Vorschriften erstellt werden.

Die Kosten fĂĽr die Erstellung und den Unterhalt der Leitungen hatten die Fabrikbesitzer zu tragen.

Quelle Staatsarchiv Basel, Akten Handel und Gewerbe, EEE 2,10, 24, XII, 1864 (nach Hämmerle, Markus)

1864 Gesetz Basel

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Arsenkatastrophe

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